Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere durch stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung, und die Förderung der Erziehung.
| Name | Typ | Stadt |
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| Tobias Grundmann | Geschäftsführer(in) | Chemnitz |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
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| 15.02.2023 | Änderung des Gegenstands | Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere durch stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung, und die Förderung der Erziehung. |
| 24.03.2015 | Änderung des Gegenstands | 1. Das Unternehmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung der Erziehung. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Betreibung eines Krankenhauses als Einrichtung der Grundversorgung, eines Medizinischen Versorgungszentrums und einer Kindertagesstätte sowie die die Betreibung eines Krankenhauses als Einrichtung der Grundversorgung, eines Medizinischen Versorgungszentrums und einer Kindertagesstätte sowie die Durchführung aller mit dieser im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erhaltung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sein können. Die Geschäfte der Gesellschaft sind nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 6. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nur die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. |
| 24.03.2015 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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