a) die Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Forschung und Entwicklung im Bereich der Digitalisierung und Distributed Ledger Technologie, Informationsdienstleistungen, Werbung und Marktforschung, sonstige im Zusammenhang damit stehende freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten und alle damit verbundenen Dienstleistungen; b) die Erbringung der folgenden Wertpapierdienstleistungen: i. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes), ii. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes), iii. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes), iv. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016, an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes), v. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes), vi. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes), vii. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes) sowie viii. der Eigenhandel durch das kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making) sowie das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a) und c) des Wertpapierinstitutsgesetzes); c) die Erbringung der folgenden Wertpapiernebendienstleistungen: i. die Beratung über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie oder bei Unternehmensfusionen bzw. -übernahmen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes) sowie ii. Devisengeschäfte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes). Die Gesellschaft darf im Übrigen keine erlaubnispflichtigen Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern diese nicht in Absatz (1) ausdrücklich für zulässig erklärt sind. Die Gesellschaft darf ferner keine anderweitig erlaubnispflichtigen Geschäfte, insbesondere Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes erbringen.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Roman Schmidt | Geschäftsführer(in) | Frankfurt am Main |
| Michael Reinhard | Geschäftsführer(in) | Bad Vilbel |
| Christopher Beck | Geschäftsführer(in) | Frankfurt am Main |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 31.10.2024 | Änderung des Gegenstands | a) die Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Forschung und Entwicklung im Bereich der Digitalisierung und Distributed Ledger Technologie, Informationsdienstleistungen, Werbung und Marktforschung, sonstige im Zusammenhang damit stehende freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten und alle damit verbundenen Dienstleistungen; b) die Erbringung der folgenden Wertpapierdienstleistungen: i. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes), ii. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes), iii. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes), iv.die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016, an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes), v.die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes), vi.die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes), vii.die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes) sowie viii.der Eigenhandel durch das kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making) sowie das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a) und c) des Wertpapierinstitutsgesetzes); c)die Erbringung der folgenden Wertpapiernebendienstleistungen: i.die Beratung über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie oder bei Unternehmensfusionen bzw. -übernahmen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes) sowie ii.Devisengeschäfte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes). Die Gesellschaft darf im Übrigen keine erlaubnispflichtigen Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern diese nicht in Absatz (1) ausdrücklich für zulässig erklärt sind. Die Gesellschaft darf ferner keine anderweitig erlaubnispflichtigen Geschäfte, insbesondere Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes erbringen. |
| 31.10.2024 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 06.09.2024 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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