Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspfiege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabeordnung) und die Förderung von Wissenschaft, Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung) und Lehre. Diese Zwecke sollen insbesondere durch den Betrieb von Krankenhäusern im Sinne von § 67 Abgabenordnung, Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen, Nachsorge- und Pflegemaßnahmen sowie durch medizinische Forschung, insbesondere der kliniknahen Forschung auf den Gebieten Herz-Kreislaufkrankheiten, Rheumaerkrankungen, Lungenerkrankungen und auf dem Gebiet der Gefäßmedizin sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitspflege wie Krankenhäusern und wissenschaftlichen Einrichtungen verwirklicht werden.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Matthias Müller | Geschäftsführer(in) | Rodgau |
| Simon Classen | Geschäftsführer(in) | Linden |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 10.01.2024 | Änderung des Gegenstands | Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspfiege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabeordnung) und die Förderung von Wissenschaft, Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung) und Lehre. Diese Zwecke sollen insbesondere durch den Betrieb von Krankenhäusern im Sinne von § 67 Abgabenordnung, Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen, Nachsorgeund Pflegemaßnahmen sowie durch medizinische Forschung, insbesondere der kliniknahen Forschung auf den Gebieten Herz-Kreislaufkrankheiten, Rheumaerkrankungen, Lungenerkrankungen und auf dem Gebiet der Gefäßmedizin sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitspflege wie Krankenhäusern und wissenschaftlichen Einrichtungen verwirklicht werden. |
| 10.01.2024 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 27.08.2019 | Änderung des Gegenstands | Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Absatz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung) und die Förderung von Wissenschaft, Forschung (§ 52 Absatz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) und Lehre. Diese Zwecke sollen insbesondere durch den Betrieb von Krankenhäusern i.S. von § 67 der Abgabenordnung, Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen, Nachsorgeund Pflegemaßnahmen sowie durch medizinische Forschung, vorzugsweise der kliniknahen Forschung auf den Gebieten Herz-, Kreislaufkrankheiten, Rheumaerkrankungen, Lungenerkrankungen und auf dem Gebiet der Gefäßmedizin sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitspflege wie Krankenhäusern und wissenschaftlichen Einrichtungen verwirklicht werden. |
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