(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Daneben fördert die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Zu den Bauten gehören auch Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Sie ist berechtigt, eine Spareinrichtung zu betreiben. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 der Satzung diese Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen (i.S. der Abgabenordnung und des Lebenspartnerschaftsgesetzes) annehmen. Die Erlaubnis gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zur Annahme fremder Gelder als Spareinlagen wurde am 21.08.2003 erteilt.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Andreas Deiß | Vorstand | Jena |
| Iris Hippauf | Vorstand | Gera |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 03.08.2020 | Änderung des Gegenstands | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Daneben fördert die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Zu den Bauten gehören auch Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungsund Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Sie ist berechtigt, eine Spareinrichtung zu betreiben. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 der Satzung diese Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen (i.S. der Abgabenordnung und des Lebenspartnerschaftsgesetzes) annehmen. Die Erlaubnis gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zur Annahme fremder Gelder als Spareinlagen wurde am 21.08.2003 erteilt. |
| 18.05.2020 | Änderung des Gegenstands | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Daneben fördert die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Zu den Bauten gehören auch Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungsund Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Sie ist berechtigt, eine Spareinrichtung zu betreiben. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 der Satzung diese Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen (i.S. der Abgabenordnung und des Lebenspartnerschaftsgesetzes) annehmen. Die Erlaubnis gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zur Annahme fremder Gelder als Spareinlagen wurde am 21.08.2003 erteilt. |
| 07.10.2014 | Änderung des Gegenstands | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Daneben fördert die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Zu den Bauten gehören auch Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und für Dienstleistungen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungsund Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Sie ist berechtigt, eine Spareinrichtung zu betreiben. (3) Beteiligungen sind zulässig. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 der Satzung diese Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen (i.S. der Abgabenordnung und des Lebenspartnerschaftsgesetzes) annehmen. Die Erlaubnis gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zur Annahme fremden Gelder als Spareinlagen wurde am 21.08.2003 erteilt. |
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