Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der Bildung und Erziehung insbesondere im Bereich der Gesundheitsfachberufe i.S.v. § 52 AO. Die Gesellschaft führt zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zwecke Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen in Kiel und Lübeck insbesondere für Gesundheitsfachberufe durch, im wesentlichen für Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, für Medizinisch-Technische Assistenten und Assistentinnen, für Hebammen sowie für Diätassistenten und Diätassistentinnen. Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks darf die Gesellschaft sich auf allen Gebieten betätigen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Jens Scholz | Geschäftsführer(in) | Kiel |
| Monika Alke | Geschäftsführer(in) | Hattstedt |
| Katja Buhs | Geschäftsführer(in) | Dänischenhagen |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 09.08.2017 | Änderung der Geschäftsanschrift | Schloßplatz 1, 24103 Kiel |
| 14.12.2016 | Änderung des Gegenstands | Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der Bildung und Erziehung insbesondere im Bereich der Gesundheitsfachberufe i.S.v. § 52 AO. Die Gesellschaft führt zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zwecke Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen in Kiel und Lübeck insbesondere für Gesundheitsfachberufe durch, im wesentlichen für Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, für Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, für Medizinisch-Technische Assistenten und Assistentinnen, für Hebammen sowie für Diätassistenten und Diätassistentinnen. Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks darf die Gesellschaft sich auf allen Gebieten betätigen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. |
| 14.12.2016 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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