(1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Schulen im Sinne des Can. 803 Codex Juris Canonici (CIC) im Bereich des Bistums Limburg. Can. 803 lautet wie folgt: § 1 Unter katholischer Schule versteht man die Schule, die von der zuständigen kirchlichen Autorität oder einer öffentlichen kirchlichen juristischen Person geführt wird oder die von der kirchlichen Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkannt ist. § 2 In der katholischen Schule müssen Unterricht und Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel auszuzeichnen. § 3 Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn, mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität. Der Zweck der Gesellschaft ergibt sich aus dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche. Sie steht gemäß Can. 806 CIC unter der Aufsicht des Bischof von Limburg. (2) Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem gemeinnützigen Gesellschaftszweck dienlich sind. In diesem Rahmen kann sie sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Stephan Behr | Geschäftsführer(in) | Eltville/Rhein |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 27.08.2021 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 05.03.2015 | Änderung des Gegenstands | (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Schulen im Sinne des Can. 803 Codex Juris Canonici (CIC) im Bereich des Bistums Limburg. Can. 803 lautet wie folgt: § 1 Unter katholischer Schule versteht man die Schule, die von der zuständigen kirchlichen Autorität oder einer öffentlichen kirchlichen juristischen Person geführt wird oder die von der kirchlichen Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkannt ist. § 2 In der katholischen Schule müssen Unterricht und Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel auszuzeichnen. § 3 Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn, mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität. Der Zweck der Gesellschaft ergibt sich aus dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche. Sie steht gemäß Can. 806 CIC unter der Aufsicht des Bischof von Limburg. (2) Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem gemeinnützigen Gesellschaftszweck dienlich sind. In diesem Rahmen kann sie sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen. |
| 05.03.2015 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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