Betrieb eines Universitätsklinikums zur Krankenversorgung, Forschung und Lehre sowie Betrieb von medizinischen Versorgungszentren und Altenpflegeheimen.
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| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Hans Hennes | Geschäftsführer(in) | Mainz |
| Sandra Henek | Geschäftsführer(in) | Frankfurt am Main |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 02.03.2026 | Firmennamensänderung | Universitätsklinikum Heidelberg - UK Mannheim GmbH |
| 02.03.2026 | Änderung des Gegenstands | 1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines Universitätsklinikums in Mannheim. Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung der Wohlfahrtspflege, insbesondere durch den Betrieb eines universitätsmedizinischen Maximalversorgers. 2. Die Gesellschaft gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Sie wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 3 Abs. 2 bis 4 LHG wahrnehmen können. 3. Die in vorstehendem § 2.1 genannten Zwecke werden von der Gesellschaft im Rahmen des Universitätsklinikverbunds Heidelberg-Mannheim insbesondere durch Folgendes verwirklicht: a) Die Gesellschaft nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung wahr, indem sie ein Universitätsklinikum in Mannheim betreibt, dem als Plankrankenhaus Aufgaben nach Maßgabe insbesondere der Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes BadenWürttemberg („LKHG") sowie des Krankenhausplans des Landes BadenWürttemberg obliegen. b) Gleichzeitig erfüllt die Gesellschaft auch Aufgaben eines Universitätsklinikums im Hinblick auf die medizinische Forschung und Lehre und gewährleistet dabei in enger Zusammenarbeit mit der Universität Heidelberg die im UniversitätsklinikaGesetz („UKG") vorgesehene Verbindung der Krankenversorgung mit der medizinischen Forschung und Lehre. c) Die Gesellschaft erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben in der Aus-, Fortund Weiterbildung ihres Personals und unterhält Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO insbesondere in Form von Medizinischen Versorgungszentren. |
| 02.03.2026 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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